03.04.2009
NPD hat Anspruch auf Auszahlung von Parteienfinanzierungsmitteln
Berlin - Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute entschieden, daß die
NPD gegen die Bundestagsverwaltung einen Anspruch auf Auszahlung der
ersten Abschlagszahlung für das Jahr 2009 in Höhe von 304.832,49 Euro
hat.
“Die Bundestagsverwaltung hatte mit Bescheid vom 29. Januar
2009 die erste Abschlagszahlung von der Leistung einer Sicherheit in
dieser Höhe abhängig gemacht. Zur Begründung stützte sich die Behörde
auf Anhaltspunkte für zu erwartende Zahlungsverpflichtungen der NPD
wegen Unrichtigkeiten ihres Rechenschaftsberichtes 2007. Hiergegen
richtete sich die Klage. Mit Bescheid vom 26. März 2009, gegen den die
NPD am 2. April 2009 ebenfalls Klage erhoben hat, stellte die
Bundestagsverwaltung Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts in Höhe
von ca. 1,25 Mio. Euro fest und forderte von der NPD das Zweifache
dieses Betrages. Zugleich wurde diese Forderung mit der ersten
Abschlagszahlung 2009 verrechnet. In der heutigen mündlichen
Verhandlung verzichtete die Bundestagsverwaltung auf die
Sicherheitsleistung und erklärte die Verrechnung erneut.
Nach
Auffassung des Gerichts ist der Anspruch der NPD auf die erste
Abschlagszahlung nicht durch die Verrechnungserklärungen der Beklagten
erloschen. Hinsichtlich der Verrechnung vom 26. März 2009 habe noch
keine fällige Forderung der NPD bestanden, mit der die
Bundestagsverwaltung habe aufrechnen können. Denn dieser Anspruch habe
unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Sicherheit
gestanden. Auch die zweite Verrechnung sei nicht wirksam geworden. Es
habe an der Aufrechenbarkeit der Forderung der Bundestagsverwaltung aus
dem Bescheid vom 26. März 2009 gefehlt, weil die hiergegen
zwischenzeitlich erhobene Klage aufschiebende Wirkung habe.
Das
Urteil ist bis zu seiner Rechtskraft nur gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar. Dies bedeutet, daß die NPD die Abschlagszahlung erst
verlangen kann, wenn die Entscheidung rechtskräftig wird oder sie zuvor
die genannte Sicherheit leistet.
Die Kammer hat die Berufung und die Sprungrevision zugelassen (VG 2 K 12.09)“
(Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 3. April 2009)
NPD-Pressestelle
Klaus Beier
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