Finanzrevision
Folgender neuer § 28 a) ist in die Satzung einzufügen:
a) Im Bundesverband, bei den Landesverbänden und den Kreisverbänden ist eine Innenrevision zu errichten.
Die Revisoren überprüfen die Finanzabrechnung in ihrem Zuständigkeitsbereich eigenständig und unabhängig von den gewählten Kassenprüfern. Den Revisoren ist hierzu vollständige Einsicht in alle Geschäftsvorgänge zu gewähren.
Revisoren dürfen in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen. Die Revisoren der Bundeskasse dürfen dem Parteivorstand nicht als gewählte Mitglieder angehören. Sie sollten buchhalterische-, kaufmännische- oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse besitzen und dies auf Verlangen nachweisen können.
Die Revisoren sind verpflichtet, festgestellte Mängel zu beanstanden und deren Beseitigung durch den jeweiligen Verband zu verlangen. Sie sind ihrerseits verpflichtet, bei der Abstellung von Mängeln unterstützend mitzuwirken. Sie halten das Ergebnis der Revision in einem Revisionsbericht fest und geben diesen an die Revisionskammer beim Bundesvorstand, die ihn auf dem der Revision folgenden Bundesparteitag bekannt gibt.
b) Die Innenrevision des Bundes trägt den Namen Revisionskammer und besteht aus vier Mitgliedern, die auf jedem ordentlichen Bundesparteitag für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Findet ein Sonderparteitag mit Neuwahlen des Parteivorstandes statt, so sind die Revisoren ebenfalls neu zu wählen. Die Revisionskammer prüft die Kasse des Bundes mindestens einmal jährlich ohne Vorankündigung.
c) Die Innenrevisionen der Landesverbände erfolgen durch die Landesschatzmeister im Wege der gegenseitigen Kontrolle mindestens einmal jährlich. Die Zuordnung der zu kontrollierenden Verbände erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch Los auf dem Bundesparteitag.
Für diese Auslosung gilt nachfolgendes Verfahren:
Erforderlich sind zwei geschlossene Behälter, die jeweils einzelne Zettel (Lose) mit den Namen aller Landesverbände enthalten. Behälter 1 bestimmt den zu kontrollierenden Verband, Behälter 2 bestimmt den kontrollierenden Verband.
Die Ziehung und Zuordnung erfolgt abwechselnd, beginnend mit der Ziehung aus Behälter 1. Sollte die Ziehung aus Behälter 1 und Behälter 2 eine Übereinstimmung im Namen der Verbände ergeben, ist die Ziehung sofort zu wiederholen.
Die Ziehung erfolgt durch die Zählkommission des jeweiligen Bundesparteitages, die hierüber ein Protokoll führen muß.
d) Die Innenrevision in den Kreisverbänden erfolgt durch den jeweiligen Landesschatzmeister mindestens einmal in der Wahlperiode.
e) Festgestellte Mängel werden durch die Revidierenden an die Revisionskammer bei der Bundespartei gemeldet, die berechtigt ist, diese Mängel abzustellen und hierüber dem Präsidium zu berichten.
f) Die Revisionskammer ist gegenüber den jeweiligen Schatzmeistern im Rahmen ihrer Tätigkeit weisungsbefugt.
g) Diese bestimmt ihren Vorsitzenden oder Vorsitzende selbst. Er oder sie verfügt bei Abstimmungen über doppeltes Stimmrecht in der Kammer und ist zu Sitzungen von PV und Präsidium stimmberechtigt einzuladen.
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