Schaffung eines Schlichtungsorgans

Für den Fall erheblicher Meinungsverschiedenheiten im Parteivorstand oder in Landesvorständen, die zu Schädigungen der Partei geeignet sind, sollen die betreffenden Vorstände künftig ein Schlichtungsorgan anrufen können. Dieses Organ soll aus mehreren Parteimitgliedern bestehen, die jeweils mindestens 10 Jahre, idealerweise mindestens 20 Jahre lang Parteimitglied sind und über die Fähigkeit verfügen, sachgerechte Entscheidungsvorschläge insbesondere Kompromissvorschläge unterbreiten zu können. Das Schlichtungsorgan tritt in Aktion, wenn mindestens 35% der Mitglieder des betreffenden Vorstandes dies beantragen. Die Mitglieder des Schlichtungsorgans wählt der Parteivorstand mit einfacher Mehrheit.



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